Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2024-04-05 |
Bereits 1766 kam der italienische Rechtswissenschaftler Cesare Beccaria zu dem Schluss, dass überlange Strafverfahren für die Betroffenen „unnütze und schreckliche Qualen der Ungewissheit” bedeuten.Auch heute noch muss sich die Rechtsprechung regelmäßig mit unangemessenen Verzögerungen in Strafverfahren befassen. In den letzten Monaten sind mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen, die sich mit verschiedenen Aspekten der Problematik – insbesondere der Frage nach der Ermittlung einer überlangen Verfahrens-dauer und der möglichen Kompensation hierdurch erlittener Nachteile – auseinandersetzen und die jeweiligen Voraussetzungen weiter konkretisieren.
Das am 2.7.2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) enthält Pflichten für private und öffentliche Beschäftigungsgeber u.a. zur Einrichtung interner Meldestellen zum Zwecke der Entgegennahme von Hinweisen auf rechtswidriges Verhalten innerhalb der Organisation. Über die Gebote und Pflichten des Gesetzes ist schon viel geschrieben worden, Rechtsprechung zur Konkretisierung der nicht immer eindeutigen Gesetzgebung wird folgen. Die Ge- und Verbote des HinSchG sind bußgeldbewehrt. § 40 HinSchG enthält eine zentrale Bußgeldnorm mit einer Reihe von Ordnungswidrigkeitentatbeständen, die sich überwiegend an die verpflichteten Beschäftigungsgeber richten. Ein Bußgeldtatbestand adressiert wissentlich falsche Meldungen machende hinweisgebende Personen.
Es ist grundsätzlich das souveräne Recht eines Staates, zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er zur Gewährung von Rechtshilfe, insbesondere in Form der „großen” Rechtshilfe (Auslieferung), bereit ist. Sofern zwischen ersuchendem Staat und ersuchten Staat keine Rechtshilfe¬verträge geschlossen wurden, bestimmen sich das „Ob” und das „Wie” einer Auslieferung grundsätzlich nach dem Recht des ersuchten Staates (vgl. auch § 1 Abs. 1, 3 IRG). Zur Vereinfachung der strafrechtlichen Zusammenarbeit haben sich zahlreiche Staaten allerdings verpflichtet, unter abstrakt festgelegten Bedingungen Rechtshilfe zu leisten.
BGH, Urteil v. 10.11.2022 – 5 StR 283/22
Das Landgericht Hamburg hatte in der vorliegenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Durchsicht von Unterlagen nach § 110 StPO zu entscheiden und musste sich dabei mit den Voraussetzungen der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei und den Anforderungen an die Beschlagnahmefähigkeit anwaltlicher Unterlagen auseinandersetzen. Es stellt in der Entscheidung fest, dass an die Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzleien spezifische und strengere Anforderungen zu stellen sind als an Durchsuchungen bei sonstigen Dritten im Sinne des § 103 Abs. 1 S. 1 StPO.
Am 1.7.2017 trat das Gesetz zur Reform der der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft. Es erweiterte den Anwendungsbereich der Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen wesentlich. Dies führte zu einer Fülle neuer Rechtsfragen, um deren Beantwortung die Praxis seitdem ringt. Davon zeugt die nicht enden wollende Flut gerichtlicher Entscheidungen der letzten Jahre. Entgegen den Erwartungen des Gesetzgebers erwies sich das neue Recht nicht als einfacher handhabbar. Viele Rechtsprobleme sind noch nicht gelöst, Widersprüche treten auf. Erste gesetzgeberische Änderungen brachte das am 1.7.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der StPO mit sich.
Ein Thema – vier Fachdisziplinen: Unter diesem Motto fand am 22.9.2023 an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel eine von der WisteV in Zusammenarbeit mit der Christian-Albrechts-Universität, dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht und der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein geplante und hybrid durchgeführte Kooperationsveranstaltung statt. Die Aktualität des Veranstaltungsthemas und die Möglichkeit einer sowohl Präsenz- als auch Online-Teilnahme führten zu einer hohen Teilnehmerzahl von mehr als 160 interessierten Strafrichtern, Staatsanwälten, Strafverteidigern Strafrechtswissenschaftlern und Studenten.
Nach einer mehrjährigen pandemiebedingten Pause fand am 02.11.2023 im Hotel Eden Früh am Dom der diesjährige Kölner Insolvenzstrafrechtstag statt, wiederum als Gemeinschaftsveranstaltung der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e. V. (WisteV), des Deutschen Instituts für Insolvenzstrafrecht e. V. (DIAI), des Kölner Anwaltvereins (KAV) und der ZInsO. Die hohen Erwartungen der mehr als 60 Teilnehmer wurden ausnahmslos erfüllt.
Am 17. und 18.10.2023 fand in Köln der 13. Thementag Außenwirtschaft statt, der jährlich von der Reguvis Akademie GmbH veranstaltet wird. Diese Fachveranstaltung für sachkundige Teilnehmer aus dem Bereich Außenhandel, Zoll- und Exportkontrollrecht sowie (Trade) Compliance zählt zu den renommiertesten Veranstaltungen dieser Art und bietet für die Teilnehmenden neben hervorragenden Fachvorträgen verschiedene Workshops zum Praktikeraustausch. Am ersten Veranstaltungstag führte Prof. Dr. Graf von Bernsdorf in die aktuellen Themen zum Außenhandelsrecht 2023 ein. Neben der Darstellung der Entwicklung des Rechts zur digitalen Außenhandelsabwicklung berichtete der Referent über die Neuigkeiten zur Produkthaftung in der EU.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: